9 2026 ergänzt die Staatsanwaltschaft, es sei offensichtlich, dass eine Kontaktaufnahme der Geschädigten durch den Beschuldigten deren Aussageverhalten beeinflussen würde. Der Umstand, dass der Beschuldigte den dringenden Tatverdacht nicht bestreite, ändere am Vorliegen der Kollusionsgefahr nichts. 7.3 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft vermag die Beschwerdekammer keine Kollusionsgefahr auszumachen. Zwar steht die vorliegende Strafuntersuchung noch ziemlich am Anfang, daraus allein lässt sich eine Kollusionsgefahr allerdings nicht ableiten.