Es sei ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag zu geben, welches sich vorab zum Vorliegen der Ausführungsgefahr bzw. zur Risikoeinschätzung zu äussern habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte versuchen würde, sich mit anderen Personen (Mitarbeitende der D.________) in Verbindung zu setzen und deren Aussagen zu beeinflussen oder vorhandene Beweismittel zu beeinträchtigen, beliesse man ihn nicht in Untersuchungshaft. Mit Stellungnahme vom 23. Januar