zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). 7.2 Die Staatsanwaltschaft führt im Haftantrag vom 10. Januar 2026 zur Kollusionsgefahr aus, die polizeilichen Ermittlungen seien gerade erst angelaufen.