8 7. Des Weiteren führt die Staatsanwaltschaft den weiteren Haftgrund der Kollusionsgefahr ins Feld (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO), dessen Beurteilung vom Zwangsmassnahmengericht offengelassen wurde. 7.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO).