Mit der Vorinstanz muss aktuell aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen E-Mails und seinen Aussagen davon ausgegangen werden, dass er gefährlich ist und seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Letztlich wird aber erst nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens bzw. eines entsprechenden Vorabberichts über den Beschwerdeführer eine fundiertere Beurteilung seiner Gefährlichkeit und Risikoprognose möglich sein.