Der Beschwerdeführer kann aus seiner (als selbstverständlich zu erachtenden) fehlenden Strafbarkeit diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Umstände, welche den Beschwerdeführer zu den strafrechtlich relevanten Drohungen veranlasst haben, namentlich die Exmission, sind im Übrigen auch erst vor Kurzem eingetreten, so dass der Beschwerdeführer zuvor auch keinen Anlass für allfällige Gewalt gegen Beamte und Behördenmitglieder gehabt hätte.