Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich mit anderen Worten im Hinblick auf die Ausführungsgefahr keine entlastenden Hinweise entnehmen. Sodann mutet die Argumentation der Verteidigung, der Beschwerdeführer habe bisher keine effektive Gewalt gegen Beamte und Behördenmitglieder ausgeführt, obwohl er dazu bereits längstens die Möglichkeiten gehabt hätte, befremdlich an. Der Beschwerdeführer kann aus seiner (als selbstverständlich zu erachtenden) fehlenden Strafbarkeit diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.