Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, wenn er vorschlägt, «jemanden vor den Zug zu stossen oder was Vergleichbares», zumindest in groben Zügen bereits einen Umsetzungsplan formuliert. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Einvernahme die getätigten Drohungen teilweise relativiert, so distanziert er sich keineswegs entschieden von diesen. Vielmehr schildert er lediglich seine Motivation, was ihn zum Verfassen der E-Mails bewegt hatte, und bagatellisiert deren Inhalt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich mit anderen Worten im Hinblick auf die Ausführungsgefahr keine entlastenden Hinweise entnehmen.