Ein konkreter Umsetzungsplan der angedrohten Straftaten – dessen Fehlen die Verteidigung moniert – ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nicht erforderlich ist, dass der Inhaftierte bereits Anstalten zur Vollendung der angedrohten Taten getroffen hat, ebenso wenig erforderlich. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, wenn er vorschlägt, «jemanden vor den Zug zu stossen oder was Vergleichbares», zumindest in groben Zügen bereits einen Umsetzungsplan formuliert.