Entsprechend bleiben die Ausführungen vor allem theoretischer und appellatorischer Natur, ohne sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Wie bereits erörtert, sind die ausgesprochenen Drohungen entgegen dem Beschwerdeführer als ernsthaft, massiv und konkret zu bezeichnen. Ein konkreter Umsetzungsplan der angedrohten Straftaten – dessen Fehlen die Verteidigung moniert – ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nicht erforderlich ist, dass der Inhaftierte bereits Anstalten zur Vollendung der angedrohten Taten getroffen hat, ebenso wenig erforderlich.