Was der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen einer Ausführungsgefahr vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Vorab ist anzumerken, dass in der Beschwerde vom 20. Januar 2026 zum Thema Ausführungsgefahr grösstenteils die Ausführungen der Stellungnahme vom 10. Januar 2026 im Rahmen des vorinstanzlichen Haftanordnungsverfahrens wiederholt werden. Entsprechend bleiben die Ausführungen vor allem theoretischer und appellatorischer Natur, ohne sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.