Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einer prekären finanziellen Situation zu befinden scheint und er gemäss eigener Aussage offenbar lieber im Gefängnis als obdachlos ist, spricht ebenfalls für eine deutliche Ausführungsgefahr. 6.4.3 Schliesslich hat sich offenbar bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, körperliche Gewalt gegen Personen anzuwenden. Im März 2025 soll es in einem Restaurant in G.______