34). Würde der Beschwerdeführer heute aus der Haft entlassen, befände er sich genau in der von ihm skizzierten Situation, welche ihn in seinen Augen zur Begehung einer Straftat zwänge; seine Wohnung hat er verloren und eine Einigung mit dem Sozialdienst, welche wieder zum Bezug von Sozialhilfeleistungen führen würde, ist den Haftakten nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einer prekären finanziellen Situation zu befinden scheint und er gemäss eigener Aussage offenbar lieber im Gefängnis als obdachlos ist, spricht ebenfalls für eine deutliche Ausführungsgefahr.