Den Haftakten ist zu entnehmen, dass die Eskalation des Streites zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialdienst auf die Exmission des Beschwerdeführers aus seiner Wohnung und seine damit verbundene Angst, auf der Strasse leben zu müssen, zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der E-Mail vom 6. Januar 2026, 15:35 Uhr, dazu wie folgt: «Sobald ich kein Geld mehr habe um eine angemessene Unterkunft zu finanzieren sehe ich mich gezwungen eine Straftat zu begehen, welche genügend schwerwiegend ist, um umgehend ein Gefängniszimmer zur Verfügung zu haben» (Akten ARR 26 5 pag. 34).