Weiter gilt es die Hintergründe, welche seitens Beschwerdeführer zu den geäusserten Drohungen geführt haben, zu berücksichtigen. Den Haftakten ist zu entnehmen, dass die Eskalation des Streites zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialdienst auf die Exmission des Beschwerdeführers aus seiner Wohnung und seine damit verbundene Angst, auf der Strasse leben zu müssen, zurückzuführen ist.