In diesem Zusammenhang sei an die bundesgerichtliche Rechtsprechung erinnert, dass sich eine Inhaftierung, wenn die Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben, umso eher rechtfertigt, je schwerer die angedrohte Straftat ist. Da der Beschwerdeführer hier mit mehreren E-Mails an verschiedene Behörden über mehrere Tage hinweg mit einem Tötungsdelikt gedroht hat, braucht es keine maximal ungünstige Prognose. 6.4.2 Weiter gilt es die Hintergründe, welche seitens Beschwerdeführer zu den geäusserten Drohungen geführt haben, zu berücksichtigen.