Aus dieser Kombination von Drohungen mit steigender Vehemenz und zunehmender Dringlichkeit («in Kürze») ergibt sich eine zur Annahme der Ausführungsgefahr ausreichend hohe ernste und unmittelbare Gefahr von Gewaltverbrechen gegen das höchste Rechtsgut. In diesem Zusammenhang sei an die bundesgerichtliche Rechtsprechung erinnert, dass sich eine Inhaftierung, wenn die Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben, umso eher rechtfertigt, je schwerer die angedrohte Straftat ist.