der Beschwerdeführer erneut per E-Mail an den Sozialdienst, verwies auf seine vorherige Nachricht und schrieb dazu, anscheinend bleibe es dabei, dass er seine Drohung in Kürze umsetzen werde (Akten ARR 26 5 pag. 36). Aus dieser Kombination von Drohungen mit steigender Vehemenz und zunehmender Dringlichkeit («in Kürze») ergibt sich eine zur Annahme der Ausführungsgefahr ausreichend hohe ernste und unmittelbare Gefahr von Gewaltverbrechen gegen das höchste Rechtsgut.