6 6.4.1 Wie sich aus dem Polizeirapport vom 8. Januar 2026 (Akten ARR 26 5 pag. 28 ff.) ergibt, hat der Beschwerdeführer die (unbestrittenen) Todesdrohungen, wonach er keine Verantwortung übernehme, sollte es zu einem tödlichen «Unfall» eines G.________ Staatsbediensteten kommen, mehrfach und gegenüber mehreren Behördenmitgliedern der D.________ geäussert (namentlich am 5. Januar 2026 gegenüber der Einwohnerkontrolle und am 6. Januar 2026 gegenüber dem Sozialdienst).