6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Ausführungsgefahr bejaht hat. Es kann vorab auf die zutreffenden, zitierten Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (E. 6.2 oben). Die Beschwerdekammer hält ergänzend dazu fest, was folgt.