Er sei einfach nur frustriert gewesen und habe auf seine problematische Lage hinweisen wollen. Aufgrund der Gesamtumstände sei nicht davon auszugehen, dass die Ausführung der Drohung durch den Beschwerdeführer unmittelbar bevorstehe, würde er sich in Freiheit befinden. Das alles zeige, dass die Ausführungsgefahr beim Beschwerdeführer, wenn dann bloss theoretischer und hypothetischer Natur sei und somit nicht für die Anordnung einer Untersuchungshaft ausreiche. 6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Ausführungsgefahr bejaht hat.