Wenn, dann würden die im Dossier befindlichen Hinweise maximal auf weitere Delikte im niederschwelligen Strafbereich hindeuten. Des Weiteren sei die für die Annahme der Ausführungsgefahr erforderliche sehr ungünstige Prognose hier nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe weiter keinen konkreten Umsetzungsplan und auch keine entsprechenden Mittel gehabt, um seine Drohungen in die Tat umzusetzen. Er sei einfach nur frustriert gewesen und habe auf seine problematische Lage hinweisen wollen.