Dies entspreche keineswegs dem für die Annahme einer Ausführungsgefahr erforderlichen Grad der Drohungen, die «ernsthaft» oder «massiv und konkret» sein müssten. Es existierten keinerlei Hinweise darauf, dass von einer erheblichen und nicht bloss niederschwelligen oder theoretischen Unberechenbarkeit und Aggressivität des Beschwerdeführers auszugehen sei und dass eine hohe Ausführungswahrscheinlichkeit von schweren Gewaltverbrechen vorliege. Wenn, dann würden die im Dossier befindlichen Hinweise maximal auf weitere Delikte im niederschwelligen Strafbereich hindeuten.