6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Ausführungsgefahr. Er macht zusammengefasst geltend, dass das Zwangsmassnahmengericht selbst seinen theoretischen Ausführungen widerspreche, wenn es anführe, dass bloss «nicht ausgeschlossen werden» könne, dass die Drohungen umgesetzt werden würden. Dies entspreche keineswegs dem für die Annahme einer Ausführungsgefahr erforderlichen Grad der Drohungen, die «ernsthaft» oder «massiv und konkret» sein müssten.