Bei den angedrohten Taten handelt es sich um Drohungen gegen Leib und Leben und somit um schwere Straftaten. So lange ein aktuelles psychiatrisches Gutachten nicht zum gegenteiligen Schluss kommt, muss aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten in seinen E-Mails und seinen Aussagen davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte gefährlich ist und seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Folglich ist der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen.