Die ausgesprochenen Drohungen erscheinen unter Bezugnahme auf das hiervor Ausgeführte und die Ausführungen im Berichtsrapport vom 08.01.2026 als ernsthaft. Der Beschuldigte stellt eine unmittelbare Gefahr für Personen dar, die sich ihm gegenüber nicht so verhalten wie er dies erwartet bzw. die ihn - seiner Ansicht nach - in eine schwierige Situation bringen. Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte seine Drohung, jemanden «vor den Zug zu stossen oder Vergleichbares» in die Tat umsetzt. Bei den angedrohten Taten handelt es sich um Drohungen gegen Leib und Leben und somit um schwere Straftaten.