Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6743 f.). Es kann daher auch auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 2 StPO verwiesen werden. 6.2 Zur Begründung der Ausführungsgefahr erwog die Vorinstanz Folgendes (Entscheid ARR 26 5 vom 12. Januar 2026 E. II.3.c): […] Die Ausführungen des Beschuldigten in seinen E-Mails, in welchen er darauf hinweist, dass er keine Verantwortung übernehme, wenn es zu einem «tödlichen Unfall eines G.________ Staatsbediensteten» kommen sollte, dass sich die Angesprochenen um ihr Wohlbefinden kümmern sollten, dass auch