5. Im Sinne einer Vorbemerkung zu den Haftvoraussetzungen sei erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft die beantragte Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer mit den besonderen Haftgründen der Ausführungsgefahr und der Kollusionsgefahr begründet. Im angefochtenen Entscheid begründet das Zwangsmassnahmengericht die Haftanordnung mit dem Vorliegen von Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO und liess das Vorliegen von Kollusionsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO offen.