Am 06.01.2026 habe eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes der D.________ mehrere E-Mails des Beschuldigten erhalten. In diesen E-Mails habe der Beschuldigte seine bereits gemachte Drohung gegenüber den Einwohnerdiensten wiederholt. Zusätzlich habe er ausgeführt, dass er keine einzige Nacht ausserhalb einer Wohnung schlafen werde. Er werde, falls notwendig, entsprechend schwerwiegende Straftaten begehen, um hierfür zu sorgen. Die Mitarbeiterin solle sich eher um ihr Wohlbefinden Sorgen machen als um diesen Schwachsinn.