2 3. Zum Sachverhalt kann auf den angefochtenen Entscheid abgestellt werden, welcher in dieser Hinsicht Folgendes festhält (Entscheid ARR 26 5 vom 12. Januar 2026 E. II.2.): Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass sich am 06.01.2026 eine Mitarbeiterin der D.________ bei der Kantonspolizei Bern gemeldet und mitgeteilt habe, dass sie am 05.01.2026 eine E-Mail mit einer Drohung erhalten habe.