Mit delegierter Stellungnahme vom 23. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 gab die Verfahrensleitung von den Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft Kenntnis, teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und gab den Parteien Gelegenheit für abschliessende Bemerkungen. Innert Frist gingen keine Schlussbemerkungen ein.