Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Vorakten ARR 26 5 ein und verzichtete unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 23. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.