Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Januar 2026 (ARR 26 5) über die Anordnung der Untersuchungshaft über Herrn A.________ sei aufzuheben. 2. Auf die Anordnung der Untersuchungshaft über Herrn A.________ sei zu verzichten und Herr A.________, sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.