Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 16 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. versuchter Erpressung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Januar 2026 (ARR 26 5) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. versuchte Erpressung. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2026 polizeilich angehal- ten und vorläufig festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Janu- ar 2026 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 12. Januar 2026 für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 7. April 2026, in Untersuchungshaft (ARR 26 5). Dagegen erhob der Beschwerde- führer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Januar 2026 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Januar 2026 (ARR 26 5) über die Anordnung der Untersuchungshaft über Herrn A.________ sei aufzuheben. 2. Auf die Anordnung der Untersuchungshaft über Herrn A.________ sei zu verzichten und Herr A.________, sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnah- mengericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Vorakten ARR 26 5 ein und verzichtete unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellung- nahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 23. Januar 2026 beantragte die Staats- anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 gab die Verfahrensleitung von den Eingaben des Zwangsmass- nahmengerichts und der Staatsanwaltschaft Kenntnis, teilte mit, dass auf die An- ordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und gab den Parteien Ge- legenheit für abschliessende Bemerkungen. Innert Frist gingen keine Schlussbe- merkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Zum Sachverhalt kann auf den angefochtenen Entscheid abgestellt werden, wel- cher in dieser Hinsicht Folgendes festhält (Entscheid ARR 26 5 vom 12. Januar 2026 E. II.2.): Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass sich am 06.01.2026 eine Mitarbeiterin der D.________ bei der Kantonspolizei Bern gemeldet und mitgeteilt habe, dass sie am 05.01.2026 eine E-Mail mit einer Dro- hung erhalten habe. Die Mitarbeiterin habe bei ihrer Einvernahme ausgeführt, der Beschuldigte sei am 11.12.2025 zum Schalter der Einwohnerkontrolle gekommen und habe mitgeteilt, er sei aus seiner Wohnung ausgewiesen worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er eine Korrespondenzadresse angeben müsse, damit seine Adresse im System geändert werden könne, dies unter anderem auch per E-Mail am 05.01.2026. Der Beschuldigte habe gleichentags auf die E-Mail der Einwohnerkontrolle geantwortet und unter anderem mitgeteilt, dass er, sollten die Sozialleistungen von der D.________ nicht bald wieder aufgenommen werden, keine Verantwortung übernehme, sollte es zu einem «tödli- chen Unfall eines G.________ Staatsbediensteten» kommen. Die Mitarbeiterin der Einwohnerkontrol- le habe angegeben, dass sie die Drohung ernst genommen und dadurch in Angst versetzt worden sei. Am 06.01.2026 habe eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes der D.________ mehrere E-Mails des Be- schuldigten erhalten. In diesen E-Mails habe der Beschuldigte seine bereits gemachte Drohung ge- genüber den Einwohnerdiensten wiederholt. Zusätzlich habe er ausgeführt, dass er keine einzige Nacht ausserhalb einer Wohnung schlafen werde. Er werde, falls notwendig, entsprechend schwer- wiegende Straftaten begehen, um hierfür zu sorgen. Die Mitarbeiterin solle sich eher um ihr Wohlbe- finden Sorgen machen als um diesen Schwachsinn. Weiter habe er ausgeführt, er sehe sich gezwun- gen, eine Straftat zu begehen, welche ihn ins Gefängnis bringe, wenn er kein Geld für eine angemes- sene Unterkunft mehr habe. Ob dies bedeute, dass er jemanden vor den Zug stosse oder Vergleich- bares, ergebe sich aus der Situation. Am 07.01.2026 habe der Beschuldigte sodann in einer E-Mail ausgeführt, er lehne den Termin vom 09.01.2026 um 09:30 Uhr ab und teile mit, dass er seine Drohung in Kürze umsetzen werde. Der Sozialdienst habe im Januar 2025 die Leistungen zugunsten des Beschuldigten eingestellt, weil dieser die geforderten Unterlagen nicht eingereicht habe. Der Beschuldigte habe in der Folge die Mie- te nicht mehr bezahlt, was im November 2025 zur Exmission des Beschuldigten geführt habe. Im De- zember 2025 habe sich der Beschuldigte beim Sozialdienst gemeldet, um sich wieder anzumelden. Dem Beschuldigten sei eine Frist bis zum 05.01.2026 gesetzt worden, um die erforderlichen Unterla- gen einzureichen. Ab dem 05.01.2026 habe der Beschuldigte dann die obgenannten E-Mails an ver- schiedene Behörden der D.________ geschickt. Am 08.01.2026 sei er angehalten worden. Der Beschuldigte habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zugegeben, die verschiedenen Mails verschickt zu haben. Er habe ausgesagt, er sei sauer gewesen aufgrund seiner Kontakte mit dem Sozialdienst. Er habe seine Situation geschildert und dass er lieber ins Gefängnis gehe als auf der Strasse zu schlafen. Er habe sich bei den E-Mails nicht viel gedacht, er sei einfach verärgert ge- wesen. Seine E-Mails zeigten, dass er gestresst gewesen sei. Es könne auch zu einer Auseinander- setzung oder einer Sachbeschädigung kommen, da könne es schnell zu einer Situation kommen, die so herauskomme, wie er geschrieben habe. Eskalieren könne es immer. Er habe den Sozialdienst nicht unter Druck setzen wollen. Er habe sich allerdings nicht ernst genommen gefühlt. Begonnen ha- be alles mit einer WhatsApp-Nachricht von Herrn E.________ vom Betreibungsamt, in welcher dieser sich erkundigt habe, ob er unter einer Brücke geschlafen habe. Das ganze Theater mit dem Sozialamt habe ihn aufgeregt. 3 Anlässlich der Hafteröffnungsverhandlung habe der Beschuldigte seine zuvor gemachten Aussagen bestätigt. Er sei der Verfasser der fraglichen Drohmails. Er sei gereizt gewesen, weil er fast kein Geld mehr gehabt habe. Deshalb habe er diese E-Mails geschickt. Er sei frustriert gewesen und habe zei- gen wollen, wie problematisch seine Lage sei. Er hab mit schwerwiegenden Straftaten gedroht, damit er ins Gefängnis komme und habe an Sachbeschädigungen oder ähnliches gedacht. Er habe einfach nicht draussen schlafen wollen. Seine Drohungen habe er nicht ernst gemeint, er habe diese auch nicht umsetzen wollen. Einen konkreten Plan habe er nicht gehabt. Die Drohung an die Mitarbeiterin des Sozialdienstes sei nicht persönlich gemeint gewesen, er habe sich einfach aufgeregt. 4. Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und einer der spezifischen Haftgründe (Flucht-, Kollusions- oder einfache bzw. qualifizierte Wiederholungsgefahr) zu bejahen ist. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Aus- führungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnah- men verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_299/2023 und 1B_307/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). 5. Im Sinne einer Vorbemerkung zu den Haftvoraussetzungen sei erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft die beantragte Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer mit den besonderen Haftgründen der Ausführungsgefahr und der Kollusionsgefahr begründet. Im angefochtenen Entscheid begründet das Zwangsmassnahmengericht die Haftanordnung mit dem Vorliegen von Aus- führungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO und liess das Vorliegen von Kollusi- onsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO offen. Anders als beim Haftgrund der Ausführungsgefahr (siehe E. 6 sogleich) setzt die Untersuchungshaft wegen Kollu- sionsgefahr zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes voraus. Vorliegend wird der dringende Tatverdacht hinsichtlich der untersuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Mit Verweis auf die Ausführungen zum Sachverhalt (E. 3 oben) sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Einvernahmen das Verfassen der E-Mails mit dem strafrechtlich relevanten Inhalt zugibt, ist der dringende Tatverdacht ohne Weiteres zu bejahen. 4 6. 6.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr ist zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Dro- hung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahr- scheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass ei- ne Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die be- fürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Ge- waltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Anders zu ent- scheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszu- setzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Pro- gnose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1.2 und 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit der per 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung «unmittelbar» soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in naher Zu- kunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgrei- fende Änderung mit sich (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3 mit Verweis auf die Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6743 f.). Es kann daher auch auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 2 StPO verwiesen werden. 6.2 Zur Begründung der Ausführungsgefahr erwog die Vorinstanz Folgendes (Ent- scheid ARR 26 5 vom 12. Januar 2026 E. II.3.c): […] Die Ausführungen des Beschuldigten in seinen E-Mails, in welchen er darauf hinweist, dass er keine Verantwortung übernehme, wenn es zu einem «tödlichen Unfall eines G.________ Staatsbedienste- ten» kommen sollte, dass sich die Angesprochenen um ihr Wohlbefinden kümmern sollten, dass auch 5 die Polizei «dann nicht mehr weiterhelfen könne» und er sich gezwungen sehe, eine schwerwiegende Straftat zu begehen, sind äusserst alarmierend, zumal sich der Beschuldigte bereits mit der konkreten Optionen einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib und Leben auseinandersetzt («vor den Zug stossen oder Vergleichbares»). Ebenfalls alarmierend ist die Forderung, dass die angesprochenen Personen rasch auf die Situation zu reagieren hätten, er Diskussionen als sinnlos erachte und es an- scheinend dabei bleibe, dass er seine Drohung in Kürze umsetzen werde. Beunruhigend sind in die- sem Zusammenhang ausserdem seine Aussagen betreffend das Formulieren seiner E-Mails und das Nichtbestehen der entsprechenden Selbstkontrolle bzw. betreffend eine allfällige Eskalation (Protokoll EV, S. 5 Z. 223 ff.). Die ausgesprochenen Drohungen erscheinen unter Bezugnahme auf das hiervor Ausgeführte und die Ausführungen im Berichtsrapport vom 08.01.2026 als ernsthaft. Der Beschuldigte stellt eine unmittelbare Gefahr für Personen dar, die sich ihm gegenüber nicht so verhalten wie er dies erwartet bzw. die ihn - seiner Ansicht nach - in eine schwierige Situation bringen. Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte seine Drohung, jemanden «vor den Zug zu stossen oder Vergleichbares» in die Tat umsetzt. Bei den angedrohten Taten handelt es sich um Dro- hungen gegen Leib und Leben und somit um schwere Straftaten. So lange ein aktuelles psychiatri- sches Gutachten nicht zum gegenteiligen Schluss kommt, muss aufgrund der Ausführungen des Be- schuldigten in seinen E-Mails und seinen Aussagen davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte gefährlich ist und seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Folglich ist der besondere Haft- grund der Ausführungsgefahr zu bejahen. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Ausführungsgefahr. Er macht zusammengefasst geltend, dass das Zwangsmassnahmengericht selbst seinen theoretischen Ausführungen widerspreche, wenn es anführe, dass bloss «nicht ausgeschlossen werden» könne, dass die Drohungen umgesetzt werden würden. Dies entspreche keineswegs dem für die Annahme einer Ausführungsgefahr erfor- derlichen Grad der Drohungen, die «ernsthaft» oder «massiv und konkret» sein müssten. Es existierten keinerlei Hinweise darauf, dass von einer erheblichen und nicht bloss niederschwelligen oder theoretischen Unberechenbarkeit und Aggressi- vität des Beschwerdeführers auszugehen sei und dass eine hohe Ausführungs- wahrscheinlichkeit von schweren Gewaltverbrechen vorliege. Wenn, dann würden die im Dossier befindlichen Hinweise maximal auf weitere Delikte im niederschwel- ligen Strafbereich hindeuten. Des Weiteren sei die für die Annahme der Aus- führungsgefahr erforderliche sehr ungünstige Prognose hier nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe weiter keinen konkreten Umsetzungsplan und auch keine entsprechenden Mittel gehabt, um seine Drohungen in die Tat umzusetzen. Er sei einfach nur frustriert gewesen und habe auf seine problematische Lage hinweisen wollen. Aufgrund der Gesamtumstände sei nicht davon auszugehen, dass die Aus- führung der Drohung durch den Beschwerdeführer unmittelbar bevorstehe, würde er sich in Freiheit befinden. Das alles zeige, dass die Ausführungsgefahr beim Be- schwerdeführer, wenn dann bloss theoretischer und hypothetischer Natur sei und somit nicht für die Anordnung einer Untersuchungshaft ausreiche. 6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Ausführungsgefahr bejaht hat. Es kann vorab auf die zutreffenden, zitierten Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwie- sen werden (E. 6.2 oben). Die Beschwerdekammer hält ergänzend dazu fest, was folgt. 6 6.4.1 Wie sich aus dem Polizeirapport vom 8. Januar 2026 (Akten ARR 26 5 pag. 28 ff.) ergibt, hat der Beschwerdeführer die (unbestrittenen) Todesdrohungen, wonach er keine Verantwortung übernehme, sollte es zu einem tödlichen «Unfall» eines G.________ Staatsbediensteten kommen, mehrfach und gegenüber mehreren Behördenmitgliedern der D.________ geäussert (namentlich am 5. Januar 2026 gegenüber der Einwohnerkontrolle und am 6. Januar 2026 gegenüber dem Sozial- dienst). Nachdem diese ersten Drohungen zwar massiv, allerdings noch wenig konkret waren, äusserte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Januar 2026 (15:35 Uhr) gegenüber dem Sozialdienst dahingehend, dass sich dann aus der je- weiligen Situation ergebe, ob das heisse, dass er jemanden vor den Zug stosse oder was Vergleichbares (vgl. Akten ARR 26 5 pag. 34). Am 7. Januar 2026 wand- te sich der Beschwerdeführer erneut per E-Mail an den Sozialdienst, verwies auf seine vorherige Nachricht und schrieb dazu, anscheinend bleibe es dabei, dass er seine Drohung in Kürze umsetzen werde (Akten ARR 26 5 pag. 36). Aus dieser Kombination von Drohungen mit steigender Vehemenz und zunehmender Dring- lichkeit («in Kürze») ergibt sich eine zur Annahme der Ausführungsgefahr ausrei- chend hohe ernste und unmittelbare Gefahr von Gewaltverbrechen gegen das höchste Rechtsgut. In diesem Zusammenhang sei an die bundesgerichtliche Rechtsprechung erinnert, dass sich eine Inhaftierung, wenn die Fakten keine ge- naue Risikoeinschätzung erlauben, umso eher rechtfertigt, je schwerer die ange- drohte Straftat ist. Da der Beschwerdeführer hier mit mehreren E-Mails an ver- schiedene Behörden über mehrere Tage hinweg mit einem Tötungsdelikt gedroht hat, braucht es keine maximal ungünstige Prognose. 6.4.2 Weiter gilt es die Hintergründe, welche seitens Beschwerdeführer zu den geäusser- ten Drohungen geführt haben, zu berücksichtigen. Den Haftakten ist zu entneh- men, dass die Eskalation des Streites zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialdienst auf die Exmission des Beschwerdeführers aus seiner Wohnung und seine damit verbundene Angst, auf der Strasse leben zu müssen, zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der E-Mail vom 6. Januar 2026, 15:35 Uhr, dazu wie folgt: «Sobald ich kein Geld mehr habe um eine angemessene Un- terkunft zu finanzieren sehe ich mich gezwungen eine Straftat zu begehen, welche genügend schwerwiegend ist, um umgehend ein Gefängniszimmer zur Verfügung zu haben» (Akten ARR 26 5 pag. 34). Würde der Beschwerdeführer heute aus der Haft entlassen, befände er sich genau in der von ihm skizzierten Situation, welche ihn in seinen Augen zur Begehung einer Straftat zwänge; seine Wohnung hat er verloren und eine Einigung mit dem Sozialdienst, welche wieder zum Bezug von Sozialhilfeleistungen führen würde, ist den Haftakten nicht zu entnehmen. Der Um- stand, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einer prekären finanziellen Situation zu befinden scheint und er gemäss eigener Aussage offenbar lieber im Gefängnis als obdachlos ist, spricht ebenfalls für eine deutliche Ausführungsgefahr. 6.4.3 Schliesslich hat sich offenbar bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass der Be- schwerdeführer nicht davor zurückschreckt, körperliche Gewalt gegen Personen anzuwenden. Im März 2025 soll es in einem Restaurant in G.________ zu einem Vorfall gekommen sein, wobei sich der Beschwerdeführer mit dem Wirt nicht über die Zahlungsart der Konsumation habe einigen können und der Wirt den Be- schwerdeführer am Verlassen des Lokals gehindert habe. Daraufhin habe Letzterer 7 dem Wirt mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (Polizeirapport vom 8. Januar 2026 S. 2, Akten ARR 26 5 pag. 29). Der Beschwerdeführer gibt in diesem Zu- sammenhang zu, den Wirt geschlagen zu haben (Einvernahme Hafteröffnung vom 9. Januar 2026 Z. 212). 6.4.4 Was der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen einer Ausführungsgefahr vor- bringt, vermag nicht zu überzeugen. Vorab ist anzumerken, dass in der Beschwer- de vom 20. Januar 2026 zum Thema Ausführungsgefahr grösstenteils die Aus- führungen der Stellungnahme vom 10. Januar 2026 im Rahmen des vorinstanzli- chen Haftanordnungsverfahrens wiederholt werden. Entsprechend bleiben die Aus- führungen vor allem theoretischer und appellatorischer Natur, ohne sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Wie bereits erörtert, sind die ausgesprochenen Drohungen entgegen dem Beschwerdeführer als ernsthaft, massiv und konkret zu bezeichnen. Ein konkreter Umsetzungsplan der angedroh- ten Straftaten – dessen Fehlen die Verteidigung moniert – ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nicht erforderlich ist, dass der Inhaf- tierte bereits Anstalten zur Vollendung der angedrohten Taten getroffen hat, eben- so wenig erforderlich. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, wenn er vor- schlägt, «jemanden vor den Zug zu stossen oder was Vergleichbares», zumindest in groben Zügen bereits einen Umsetzungsplan formuliert. Auch wenn der Be- schwerdeführer in seiner polizeilichen Einvernahme die getätigten Drohungen teil- weise relativiert, so distanziert er sich keineswegs entschieden von diesen. Viel- mehr schildert er lediglich seine Motivation, was ihn zum Verfassen der E-Mails bewegt hatte, und bagatellisiert deren Inhalt. Aus den Aussagen des Beschwerde- führers lassen sich mit anderen Worten im Hinblick auf die Ausführungsgefahr kei- ne entlastenden Hinweise entnehmen. Sodann mutet die Argumentation der Ver- teidigung, der Beschwerdeführer habe bisher keine effektive Gewalt gegen Beamte und Behördenmitglieder ausgeführt, obwohl er dazu bereits längstens die Möglich- keiten gehabt hätte, befremdlich an. Der Beschwerdeführer kann aus seiner (als selbstverständlich zu erachtenden) fehlenden Strafbarkeit diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Umstände, welche den Beschwerdeführer zu den strafrechtlich relevanten Drohungen veranlasst haben, namentlich die Exmission, sind im Übrigen auch erst vor Kurzem eingetreten, so dass der Beschwerdeführer zuvor auch keinen Anlass für allfällige Gewalt gegen Beamte und Behördenmitglie- der gehabt hätte. 6.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Schwere der angedrohten Verbrechen, der konkret geäusserten Drohungen und der nach wie vor prekären persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Annahme der Ausführungsgefahr erfüllt sind. Mit der Vor- instanz muss aktuell aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen E-Mails und seinen Aussagen davon ausgegangen werden, dass er gefährlich ist und seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Letztlich wird aber erst nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens bzw. eines entsprechenden Vorabbe- richts über den Beschwerdeführer eine fundiertere Beurteilung seiner Gefährlichkeit und Risikoprognose möglich sein. 8 7. Des Weiteren führt die Staatsanwaltschaft den weiteren Haftgrund der Kollusions- gefahr ins Feld (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO), dessen Beurteilung vom Zwangs- massnahmengericht offengelassen wurde. 7.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete An- haltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Ver- halten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkma- len, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sach- verhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belas- tenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinwei- sen). 7.2 Die Staatsanwaltschaft führt im Haftantrag vom 10. Januar 2026 zur Kollusionsge- fahr aus, die polizeilichen Ermittlungen seien gerade erst angelaufen. Der Beschul- digte sei detailliert zum Sachverhalt zu befragen und die bei ihm sichergestellten Mobiltelefone seien auszuwerten, was mehrere Wochen bis Monate dauere, und der Beschuldigte sei zu den Ergebnissen der Analyse zu befragen. Die Geschädig- ten seien parteiöffentlich einzuvernehmen. Es sei ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag zu geben, welches sich vorab zum Vorliegen der Ausführungsgefahr bzw. zur Risikoeinschätzung zu äussern habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte versuchen würde, sich mit an- deren Personen (Mitarbeitende der D.________) in Verbindung zu setzen und de- ren Aussagen zu beeinflussen oder vorhandene Beweismittel zu beeinträchtigen, beliesse man ihn nicht in Untersuchungshaft. Mit Stellungnahme vom 23. Januar 9 2026 ergänzt die Staatsanwaltschaft, es sei offensichtlich, dass eine Kontaktauf- nahme der Geschädigten durch den Beschuldigten deren Aussageverhalten beein- flussen würde. Der Umstand, dass der Beschuldigte den dringenden Tatverdacht nicht bestreite, ändere am Vorliegen der Kollusionsgefahr nichts. 7.3 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft vermag die Beschwerdekammer keine Kollusionsgefahr auszumachen. Zwar steht die vorliegende Strafuntersu- chung noch ziemlich am Anfang, daraus allein lässt sich eine Kollusionsgefahr al- lerdings nicht ableiten. Wenn die Staatsanwaltschaft zuerst die durchzuführenden Ermittlungshandlungen aufzählt und anschliessend lediglich in genereller und pau- schaler Weise die angebliche Kollusionsgefahr zu begründen versucht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die E-Mails mit dem strafrechtlich relevanten Inhalt befinden sich längst in den Strafakten. Der Beschwerdeführer wurde zweimal einvernommen und hat zugegeben, der Autor der entsprechenden E-Mails zu sein. Worin bei die- ser Sachlage hinsichtlich des einzig zu untersuchenden Straftatbestandes der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte allfällige vom Beschwerdeführer befürchtete Kollusionshandlungen bestehen sollten, ist nicht ersichtlich. Dass sich die von den Drohungen betroffenen Behördenmitglieder in ihrem Aussageverhalten vom Beschwerdeführer beeinflussen liessen, ist insofern nicht zu erwarten, da sich diese zum Beschwerdeführer nur in einem beruflichen Verhältnis befinden. Selbst bei einem Versuch der Kontaktaufnahme ist entgegen der Staatsanwaltschaft alles andere als offensichtlich, dass sich der Verfahrensausgang noch zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen liesse. Neben den fehlenden Möglichkeiten, kol- ludierend auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, sind den Haftakten auch keine Hinweise zu entnehmen, die beim Beschwerdeführer auf einen Kollusionswillen schliessen lassen. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt nach dem Gesagten nicht vor. 8. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be- schränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mut- massliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwarten- den Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2026 festgenommen. Mit dem ange- fochtenen Entscheid wurde er für die Dauer von drei Monaten und damit bis zum 7. April 2026 in Untersuchungshaft versetzt. Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, welche Sanktion konkret strafangemessen ist, sondern lediglich eine 10 Prognose anhand der konkreten Verhältnisse für die Prüfung einer allfällig drohen- den Überhaft zu stellen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 41 vom 7. Februar 2025 E. 5.2 und 5.3). Dem Beschwerdeführer wird Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgeworfen. Die Richtlinien für die Strafzumes- sung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für dieses Delikt mit dem entsprechenden Referenzsachverhalt («Der Täter widersetzt sich gewaltsam seiner Festnahme, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen») zwar nur 20 Strafeinheiten vor. Mit Blick auf den vorliegen- den Sachverhalt (vgl. E. 3 oben) scheint es allerdings naheliegender, die Referenz- strafe von 60 Strafeinheiten für eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss VBRS-Richtlinien heranzuziehen (Referenzsachverhalt: «In einer kriselnden Bezie- hung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Tele- fon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse»). Klar erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer mehrfach und verschiedenen Behördenmitglie- dern gedroht hat und dass er die Todesdrohungen lediglich wegen verweigerter Sozialhilfeleistungen geäussert hat. Insofern erscheint die vorinstanzlich angeord- nete Haftdauer von drei Monaten unter dem Blickwinkel des Verbotes der Überhaft noch als verhältnismässig. 8.3 Sobald der in Auftrag zu gebende (vgl. zur zeitlichen Verzögerung die Ausführun- gen in der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme vom 23. Januar 2026, Ziff. II. Ausführungsgefahr) Zwischenbericht betreffend Risikoeinschätzung vorliegt, wird der Haftgrund der Ausführungsgefahr neu zu prüfen sein. Zwar ist seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigt, diesen Zwischenbericht bis Ende Februar 2026 erhältlich zu machen. Indessen ist absolut unklar, ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann, zumal sich die Verteidigung innert ursprünglich gesetzter Frist noch nicht einmal zum vorgeschlagenen Gutachter geäussert hat. Vor diesem Hinter- grund rechtfertigt sich keine Verkürzung der Untersuchungshaft. 8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine psychische Gesundheit nicht vollständig geklärt und die Untersuchungshaft nicht das richtige Mittel sei. Diesbe- züglich ist zu berücksichtigen, dass das beabsichtigte psychiatrische Gutachten ge- rade auch der Klärung des psychischen Gesundheitszustandes dient und den Ak- ten jedenfalls kein psychisches Störungsbild zu entnehmen ist, welches einer Un- tersuchungshaft derzeit entgegensteht, zumal der Beschwerdeführer selbst das Vorliegen psychischer Probleme seinerseits verneint (Einvernahme Hafteröffnung vom 9. Januar 2026 Z. 189). Geeignete Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO, welche die Ausführungsgefahr ausreichend zu bannen vermögen, sind derzeit kei- ne ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch keine geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten «zivilrechtlichen und milderen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechtes» vermögen die Aus- führungsgefahr gerade mit Blick auf die angedrohten Straftaten und der weitgehend unklaren Risikolage offensichtlich nicht ausreichend einzudämmen. 11 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, mithin bis am 7. April 2026, als verhältnismässig. Die Be- schwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unter- liegt vollständig, weshalb ihm die Kosten der Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, auferlegt werden. 10.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 30. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13