1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1-3 des Entscheids des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Februar 2025 im Verfahren WSG 24 14-20 werden aufgehoben. Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3’000.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.