Das zuvor in E. 11.1 zur Kassation Ausgeführte gilt auch hier, womit Art. 436 Abs. 3 StPO vorliegend nicht einschlägig ist. Der Beschwerdeführerin ist als Behörde keine Entschädigung auszurichten (vgl. auch Art. 68 Abs. 3 BGG) und die unterliegenden Beschuldigten haben von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung. 36 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: