der Dispositivziffern 1-3 des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren1), welche allesamt von der Frage abhingen, ob die von fedpol bestellte Verfahrensleitung rechtmässig war oder nicht. Mit dem vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens, in welchem erkannt wird, dass die Einsetzung von Q.________ und R.________ zu keiner Bildung einer unzulässigen «ad hoc- Verfahrensleitung» geführt hat bzw. rechtlich nicht zu beanstanden ist und die von diesen durchgeführten oder veranlassten Verfahrenshandlungen somit nicht nichtig sind, dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen vollständig durch.