Ziel der Beschwerde war die Aufhebung der vorinstanzlich angeordneten Rückweisung des Verfahrens resp. der Dispositivziffern 1-3 des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren1), welche allesamt von der Frage abhingen, ob die von fedpol bestellte Verfahrensleitung rechtmässig war oder nicht.