Vorliegend entscheidet die Beschwerdekammer über die strittige Frage, womit diese geklärt ist und das Wirtschaftsstrafgericht nicht nochmals darüber befinden muss. Es liegt somit kein kassatorischer, sondern ein reformatorischer Entscheid vor. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Wirtschaftsstrafgericht das Verfahren fortzusetzen resp. weiterzuführen hat. Ziel der Beschwerde war die Aufhebung der vorinstanzlich angeordneten Rückweisung des Verfahrens resp.