409 StPO, wonach bei Vorliegen wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, das angefochtene Urteil aufgehoben die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen wird [WEHRENBERG/ FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO]). Vorliegend entscheidet die Beschwerdekammer über die strittige Frage, womit diese geklärt ist und das Wirtschaftsstrafgericht nicht nochmals darüber befinden muss.