nung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 397 StPO], aber auch bei Gehörsverletzungen, die im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden können; siehe ferner die Entschädigungsregelung im Falle einer Kassation gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO und der dort erwähnte Art. 409 StPO, wonach bei Vorliegen wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, das angefochtene Urteil aufgehoben die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen wird [WEHRENBERG/