– mit anderen Worten ausgedrückt – die Sache nicht zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (zum Begriff der Kassation siehe Art. 397 Abs. 2 StPO, demgemäss die Behörde «[…] den angefochtenen Entscheid aufhebt und ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, was insbesondere bei Einstellungen der Fall ist, wo es bereits an einer korrekten oder vollständigen Abklärung des Sachverhalts fehlt und die Staatsanwaltschaft weitere Beweise abzunehmen und hiernach erneut über eine allfällige Einstellung oder Anklageerhebung zu befinden hat [GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-