34 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird). Eine Kostenregelung gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO kommt nicht zum Tragen, da kein Fall einer Kassation vorliegt resp. – mit anderen Worten ausgedrückt – die Sache nicht zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (zum Begriff der Kassation siehe Art.