329 Abs. 2 StPO mangels gültiger Anklage die Rückweisung des Verfahrens zur Folge hätte. Die Beschwerde ist demzufolge insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffern 1-3 des angefochtenen Beschlusses betreffend Rückweisung und Rückübertragung der Rechtshängigkeit sowie Unverwertbarkeit der Ergebnisse der durch den Verfahrensleiter Q.________ und dessen Stellvertreter R.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aufgehoben werden. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.6.1 hiervor).