10. Entgegen der Schlussfolgerung des Wirtschaftsstrafgerichts hat die Beschwerdeführerin mit der Einsetzung von Q.________ und R.________ somit keine unzulässige «ad hoc-Verfahrensleitung» gebildet. Das Vorgehen von fedpol hält den Verfahrensgrundsätzen und -grundrechten stand. Dementsprechend kann insoweit auch kein offensichtlicher, besonders schwerwiegender Mangel ausgemacht werden, der die Nichtigkeit der von Q.________ und R.________ durchgeführten oder veranlassten Verfahrenshandlungen und schliesslich gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO mangels gültiger Anklage die Rückweisung des Verfahrens zur Folge hätte.