Beeinflussung durch Medienberichterstattung; Mehrfachbefassung der in einer Strafbehörde tätigen Person mit derselben Angelegenheit), werden weder im angefochtenen Entscheid ausgeführt noch von den Beschuldigten vorgebracht. 9.4 Zusammengefasst sind Q.________ und R.________ rechtmässig bestellte (Stv.) Verfahrensleiter gewesen und als unabhängige (da betreffend die Art und den Inhalt der Verfahrensführung keinen Weisungen unterliegend) sowie als unparteiische resp. unbefangene und unvoreingenommene Personen zu qualifizieren. Ihre befristete Anstellung als (Stv.) Verfahrensleiter für das Verwaltungsstrafverfahren