Dass jene aktiv bei der genannten Umstrukturierung und in massgeblicher Weise mitgewirkt hätten, so dass allenfalls der Anschein der Befangenheit erweckt werden könnte, erschliesst sich nicht aus den Akten und ist der Beschwerdekammer auch sonst nicht bekannt. Mangels Substantiierung ist darauf nicht weiter einzugehen. Zu erwähnen ist jedoch, dass der Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 vorsah (dort Ziff. 4; Akten Verfahren Nr. 21-0274 pag.