eines Ausstands einer ganzen Behörde die Ausstandsgründe für jede Person einzeln benannt und glaubhaft gemacht werden müssen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; ferner auch Urteile des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3 und 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E.2.4 mit Hinweisen). Dies unterliess der Beschuldigte 6 indes in Bezug auf Q.________ und R.________. Dass jene aktiv bei der genannten Umstrukturierung und in massgeblicher Weise mitgewirkt hätten, so dass allenfalls der Anschein der Befangenheit erweckt werden könnte, erschliesst sich nicht aus den Akten und ist der Beschwerdekammer auch sonst nicht bekannt.