Wie in E. 9.1.2 ausgeführt, kommt Art. 29 Abs. 1 BV hinsichtlich der Unparteilichkeit (im Sinne von Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit) der die Untersuchung leitenden Beamten ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Der Beschuldigte 6 bringt unter Verweis auf die Medienmitteilung des Bundesrats vom 27. Februar 2018 vor, dass der Bundesrat fedpol deshalb mit der Führung des Verwaltungsstrafverfahrens in Sachen PostAuto beauftragt habe, weil das EJPD im Gegensatz zu verschiedenen Behörden des UVEK und des EFD keine Eigeninteressen wahrnehme und fedpol das Verfahren unbefangen und unabhängig führen könne.