29 Abs. 1 BV und damit zu prüfen, ob die Verfahrensleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig wurde sowie ordnungsgemäss zusammengesetzt, unabhängig und unparteiisch war (vgl. E. 9.1.2 hiervor). 9.3.1 Dass die Verfahrensleitung im hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahren ordnungsgemäss besetzt gewesen ist und Q.________ und R.________ im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt haben, bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Ausführungen. Stattdessen wird auf E. 8 hiervor – insbesondere die Zusammenfassung in E. 8.5 – verwiesen. Jedoch kann nicht von der Hand gewiesen werden,